LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.05.2016
L 31 AS 2648/14
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 21 Abs. 4; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 126 AS 5125/13

Abstrakte und individuelle Förderungsfähigkeit einer AusbildungBesonderer Härtefall

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2016 - Aktenzeichen L 31 AS 2648/14

DRsp Nr. 2016/11326

Abstrakte und individuelle Förderungsfähigkeit einer Ausbildung Besonderer Härtefall

1. Ist die i.S. des § 7 Abs. 5 SGB II erforderliche abstrakte Förderungsfähigkeit einer Ausbildung gegeben, so kommt es - wie beide für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben - auf die individuelle Förderungsfähigkeit, die im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderleistung eingetreten ist, nicht mehr an. 2. Dies betrifft sowohl Gründe, die zum Versagen von Förderleistungen führen als auch den individuell bedingten Umfang der Förderung und die Förderleistungen im Einzelnen. 3. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden.