Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Unterkunftskosten, hier für den Zeitraum von September 2012 bis Februar 2013.
Der am __. _____ 1969 geborene Kläger zu 1), die am __. _____ 1971 geborene Klägerin zu 2) sowie die am __. _____ 2009 geborene Klägerin zu 3) bezogen in Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnten seit dem 1. Januar 2012 in Bü_____ eine Doppelhaushälfte in der _____ Straße __ zu einer Bruttokaltmiete in Höhe von 520,00 EUR (450,00 EUR netto kalt zuzüglich 70,00 EUR Betriebskosten zuzüglich 60,00 EUR Heizkosten, Mietvertrag vom 13. November 2011).
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