Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern monatliche Unterkunftskosten nach dem SGB II auch unter Berücksichtigung der Tochter zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern 2/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe den Klägern bewilligter Unterkunftskosten.
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