Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergericht-
lichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom Juli 2015 bis Dezember 2015.
Die 1970 geborene Klägerin zu 1) erhielt gemeinsam mit dem 1999 geborenen Kläger zu 2) und dem 1992 geborenen Sohn A_____ T_____ nach der Trennung von ihrem Ehemann und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung seit dem 1. Januar 2010 von dem Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger zu 2) besuchte bis Sommer 2016 die ______-_____-Schule in H_____ (Förderzentrum Lernen).
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