LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.01.2018
L 3 AS 100/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 838/13

Abstrakt angemessene Kosten der UnterkunftMethodenfreiheit zur empirischen Ableitung der angemessenen BruttokaltmieteBerechnung in einem transparenten und sachgerechten Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.01.2018 - Aktenzeichen L 3 AS 100/15

DRsp Nr. 2018/12571

Abstrakt angemessene Kosten der Unterkunft Methodenfreiheit zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete Berechnung in einem transparenten und sachgerechten Verfahren

1. Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises - abstrakt angemessene Kosten der Unterkunft - sind die Grundsicherungsträger nicht zu bestimmten Vorgehensweisen verpflichtet. 2. Im Rahmen der Methodenfreiheit kann ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite gewählt werden. 3. Unterkunftsbedarfe müssen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren berechnet werden, um dem verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Ersatz der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu gewährleisten.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013.