BSG - Beschluß vom 31.05.2006
B 6 KA 44/05 B
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2c S. 1 § 296 § 297 § 298 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 4587/04
SG Freiburg - S. 1 KA 2338/01 - 03.09.2003,

Abstellen auf Pressemitteilung bei Nichtvorliegen der Volltext-Fassung des Urteils bei Nichtzulassungsbeschwerde, Arzneimittelregress

BSG, Beschluß vom 31.05.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 44/05 B

DRsp Nr. 2006/20423

Abstellen auf Pressemitteilung bei Nichtvorliegen der Volltext-Fassung des Urteils bei Nichtzulassungsbeschwerde, Arzneimittelregress

1. Es ist ein Abstellen auf die Pressemitteilung ausreichend, wenn im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Begründung der Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht die Volltext-Fassung des Urteils vorliegt. 2. Erst wenn die substantiiert geltend gemachten Fehler mindestens einen Umfang von 5% der elektronisch erfassten Verordnungskosten betreffen ist die Vorlage sämtlicher Verordnungsblätter und die Vornahme von Sicherheitsabschlägen zu fordern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2c S. 1 § 296 § 297 § 298 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen einen Arzneikostenregress.

Der Kläger, ein Arzt für Allgemeinmedizin, lag mit seinem Arzneimittelaufwand von knapp 180.000 DM im Quartal I/1999 um 62,7 % über dem Fachgruppendurchschnitt. Der Prüfungsausschuss setzte einen Regress in Höhe von 11.814,66 DM fest. Der Kläger ist mit Widerspruch, Klage und Berufung erfolglos geblieben.