LSG Hessen - Urteil vom 27.01.2016
L 4 KA 14/14
Normen:
SGB V a.F. § 87b Abs. 4 S. 2; SGB V a.F. § 87b Abs. 2 S. 7;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 98/12

Abstaffelung eines HonorarsNichtverrechnung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen zwischen Mitgliedern einer BerufsausübungsgemeinschaftZulässigkeit kapazitätsbegrenzender Regelungen

LSG Hessen, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 14/14

DRsp Nr. 2016/6386

Abstaffelung eines Honorars Nichtverrechnung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen zwischen Mitgliedern einer Berufsausübungsgemeinschaft Zulässigkeit kapazitätsbegrenzender Regelungen

1. § 87b Abs. 4 S. 2 SGB V a.F. erlaubt auch den Erlass kapazitätsbegrenzender Regelungen; der in dieser Bestimmung verwandte Begriff "Vorgaben" ist weit zu verstehen und es ist grundsätzlich zulässig, Leistungen, die nach § 87b Abs. 2 S. 7 SGB V a.F. aus dem RLV herausgenommen wurden, anderweitigen Begrenzungsmaßnahmen zu unterwerfen. 2. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, sonstigen Vertragsärzten, die im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden, über das Regelleistungsvolumen eine gemeinsame Kapazitätsobergrenze und damit eine Verrechnung zuzugestehen, anderen Behandlern, wenn sie gemeinschaftlich tätig sind, dieses Recht dagegen nicht zu gewähren. 3. Motiv für die zeitbezogene Kapazitätsgrenze bei den Psychotherapeuten ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen, die die Kapazitätsgrenzen anordnen, nicht, eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen.

Tenor