LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.09.2015
L 7 AS 1144/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 27 Abs. 4; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGB X § 34 Abs. 2; SGB X § 40; SGB II § 39 Nr. 1; ZPO § 938 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 2103/15

Absolvieren einer nach dem BAföG förderungsfähigen AusbildungBewilligung eines Studiums als Reha-MaßnahmeWirksamkeit einer Zusicherung gerichtet auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähigen StudiumsVerpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB II ohne Anrechnung der Zahlungen aus dem KfW-StudienkreditAusdehnung der Leistungsverpflichtung hier auf die gesamte Dauer des Studiums

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1144/15 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 1145/15 B

DRsp Nr. 2015/17650

Absolvieren einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung Bewilligung eines Studiums als Reha-Maßnahme Wirksamkeit einer Zusicherung gerichtet auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähigen Studiums Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB II ohne Anrechnung der Zahlungen aus dem KfW-Studienkredit Ausdehnung der Leistungsverpflichtung hier auf die gesamte Dauer des Studiums

1. Hat der Leistungsträger wirksam zugesichert, trotz des ihm bekannten, nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähigen Studiums, Leistungen während des Studiums zu bewilligen, steht die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II einem Anspruch auf Leistungen nicht entgegen. 2. § 7 Abs. 5 SGB II ist nicht einschlägig, wenn der Betroffene eine nach objektiven Kriterien als Weiterbildungsmaßnahme i.S.d. SGB III zu bewertende Bildungsmaßnahme durchläuft. 3. Gemäß § 27 Abs. 4 SGB II können Leistungen als Darlehen bewilligt werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn die Ausbildung bereits weit fortgeschritten ist und ohne die Leistungen der Abbruch droht.

Tenor