LAG Hamm - Beschluss vom 17.05.2002
10 TaBV 140/01
Normen:
GG Art. 140 ; WRV Art. 137 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BetrVG § 118 Abs. 1 ; BetrVG § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 63
NZA-RR 2002, 625
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 10 TaBV 140/01 - 16.10.2001,

Absoluter und relativer Tendenzschutz bei Weltanschauungsgemeinschaften, Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden im Bereich der ärztlichen Mitarbeiter eines Betriebes einer Weltanschauungsgemeinschaft

LAG Hamm, Beschluss vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 140/01

DRsp Nr. 2003/4845

Absoluter und relativer Tendenzschutz bei Weltanschauungsgemeinschaften, Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden im Bereich der ärztlichen Mitarbeiter eines Betriebes einer Weltanschauungsgemeinschaft

»1. Die Gleichstellung von Weltanschauungsgemeinschaften mit Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV erfordert es nicht, den absoluten Tendenzschutz des § 118 Abs. 2 BetrVG auch auf Weltanschauungsgemeinschaften zu erstrecken. 2. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Anordnung von Überstunden im Bereich der ärztlichen Mitarbeiter eines Betriebes einer Weltanschauungsgemeinschaft sind nicht durch die Eigenart des Betriebes im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgeschlossen.«

Normenkette:

GG Art. 140 ; WRV Art. 137 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BetrVG § 118 Abs. 1 ; BetrVG § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

A

Im vorliegenden Verfahren nimmt der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Unterlassung der Anordnung, Duldung und Entgegennahme von Mehrarbeit und Überstunden im Bereich der Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes in Anspruch.

Der Antragsgegner ist der Trägerverein des Gemeinschaftskrankenhauses H1xxxxxx, in dem derzeit ca. 1200 Mitarbeiter, davon ca. 110 Ärzte, beschäftigt sind. Zurzeit sind im Gemeinschaftskrankenhaus 11 leitende Ärzte - Chefärzte - tätig.