OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2014
12 A 2687/12
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 2 Nr. 3; SGB VIII § 92 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2242/11

Absetzen von Aufwendungen für eine private Rentenversicherung vom Einkommen i.R.d. Festsetzung des Kostenbeitrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 12 A 2687/12

DRsp Nr. 2014/12408

Absetzen von Aufwendungen für eine private Rentenversicherung vom Einkommen i.R.d. Festsetzung des Kostenbeitrags

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

SGB VIII § 92 Abs. 2 Nr. 3; SGB VIII § 92 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet jedenfalls in Bezug auf die Frage, inwieweit die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für eine private Rentenversicherung mit einem Jahresbeitrag von 50.000 Euro (dazu 1.) sowie für die Tilgung eines Darlehens mit einer monatlichen Rate von 5.000 Euro (dazu 2.) von seinem der Festsetzung des Kostenbeitrags zugrundezulegenden Einkommen abzusetzen bzw. abzuziehen sind, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten.

1. Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit von dem Einkommen abzusetzen.