BSG - Beschluss vom 15.03.2018
B 9 SB 88/17 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 758/16
SG Gotha, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 704/13

Absenkung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeFormgerechte Bezeichnung eines VerfahrensmangelsDarlegung und Bewertung von TatsachenAufrechterhaltener Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 88/17 B

DRsp Nr. 2018/4929

Absenkung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Formgerechte Bezeichnung eines Verfahrensmangels Darlegung und Bewertung von Tatsachen Aufrechterhaltener Beweisantrag

1. "Bezeichnet" i.S. des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Dies wird nur dann erkennbar, wenn zuvor diese Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargestellt und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. 3. Die bloße Behauptung im Rahmen der Beschwerde, dass der Beweisantrag im gesamten Verfahren aufrechterhalten worden sei, entspricht nicht dem Darlegungserfordernis, dass der Kläger im Rahmen seiner Zustimmung zur Entscheidung durch das LSG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder zu einem späteren Zeitpunkt einen konkreten Beweisantrag gestellt und aufrechterhalten hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I