Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. April 2015 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2012 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 9. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als der Beklagte den Grad der Behinderung auf weniger als 50 herabsetzte.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Absenkung des Grades der Behinderung (GdB).
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