LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.03.2019
L 13 SB 101/16
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 95;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 285/12

Absenkung eines GdB nach Ablauf der HeilungsbewährungZeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines HerabsetzungsbescheidesKein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen L 13 SB 101/16

DRsp Nr. 2019/10594

Absenkung eines GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Herabsetzungsbescheides Kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

1. Die Rechtmäßigkeit eines bloßen Herabsetzungsbescheids bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, spätere eventuelle Veränderungen während des Gerichtsverfahrens werden nicht berücksichtigt. 2. Die Herabbemessung eines GdB stellt keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, weil sich Ihre Wirkung auf die Veränderung der Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt beschränkt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. März 2016 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 wird aufgehoben, soweit der Beklagten den Grad der Behinderung auf einen Wert von weniger als 50 festgesetzt hat. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 95;

Tatbestand:

Die 1959 geborene Klägerin begehrt mit der Berufung die Aufhebung eines Absenkungsbescheides, mit dem der Grad der Behinderung (GdB) von 60 auf 40 herabgesetzt worden ist.