Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. März 2016 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 wird aufgehoben, soweit der Beklagten den Grad der Behinderung auf einen Wert von weniger als 50 festgesetzt hat. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1959 geborene Klägerin begehrt mit der Berufung die Aufhebung eines Absenkungsbescheides, mit dem der Grad der Behinderung (GdB) von 60 auf 40 herabgesetzt worden ist.
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