OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.02.2011
3 L 792/08
Normen:
KiFöG § 3 Abs. 3; KiFöG § 9 Abs. 1 Nr. 2, 3; KiFöG § 11 Abs. 4 S. 1, 2; KiFöG § 12; KiFöG § 13; SGB VIII § 80; SGB VIII § 90; HGB § 253 ff.; EStG § 7 ff.; GG Art. 3 Abs. 1;

Abschreibungen sind keine für den Betrieb notwendige Kosten einer Einrichtung i.S.d. § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG; Abschreibungen als für den Betrieb notwendige Kosten einer Einrichtung i.S.d. § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG; Erstattungsfähigkeit von sogenannten behinderungsbedingten Mehrkosten bei einer integrativen Betreuung; Verweigerung einer Erstattung eines Betriebskostendefizits unter Hinweis auf einen fehlenden Bedarf für die Betreuungsleistungen eines freien Trägers nach dem Kinderförderungsgesetz

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 3 L 792/08

DRsp Nr. 2011/13412

Abschreibungen sind keine "für den Betrieb notwendige Kosten" einer Einrichtung i.S.d. § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG; Abschreibungen als "für den Betrieb notwendige Kosten" einer Einrichtung i.S.d. § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG; Erstattungsfähigkeit von sogenannten behinderungsbedingten Mehrkosten bei einer integrativen Betreuung; Verweigerung einer Erstattung eines Betriebskostendefizits unter Hinweis auf einen fehlenden Bedarf für die Betreuungsleistungen eines freien Trägers nach dem Kinderförderungsgesetz

1. Abschreibungen sind keine "für den Betrieb notwendige Kosten" einer Einrichtung i.S.d. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG.2. Soweit der Einrichtungsträger ohne Notwendigkeit keine oder zu geringe Elternbeiträge gemäß § 13 KiFöG erhebt, scheidet eine entsprechende Kostenerstattung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG aus. Dabei sind als "fiktive Elternbeiträge" jene nicht vereinnahmten Beträge in Abzug zu bringen, die in sachgerechter und angemessener Höhe hätten erhoben werden können.3. Nach dem geltenden Kinderförderungsgesetz kann eine Gemeinde die Erstattung des Betriebskostendefizits nicht unter Hinweis auf einen fehlenden Bedarf für die Betreuungsleistungen des freien Trägers verweigern.4. Zur Erstattungsfähigkeit von sogenannten behinderungsbedingten Mehrkosten bei einer integrativen Betreuung.

Normenkette: