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Streitig ist, ob ein Auffüllbetrag bei der zum 1. Juli 2000 erfolgten Rentenanpassung auch unter Einbeziehung des sich aus der Neubewertung der Kindererziehungszeiten ergebenden höheren Zahlbetrags "abzuschmelzen" war.
Die Klägerin bezog ab 1. Januar 1981 eine Altersrente aus der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Zu der zum 1. Januar 1992 umgewerteten und ab Januar 1993 als Regelaltersrente (RAR) gezahlten Rente erhielt sie einen Auffüllbetrag gemäß § 315a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Höhe von damals 252,31 DM.
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