LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.07.2011
2 Sa 36/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 17; TV UmBw § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 260/10

Abschmelzung der Funktionszulage für Schreibkräfte durch Tariflohnerhöhungen aufgrund einzelvertraglicher Abrede; unbegründete Zahlungsklage bei Änderung der Anrechnungsweise

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 36/11

DRsp Nr. 2011/17087

Abschmelzung der Funktionszulage für Schreibkräfte durch Tariflohnerhöhungen aufgrund einzelvertraglicher Abrede; unbegründete Zahlungsklage bei Änderung der Anrechnungsweise

Zahlt der Arbeitgeber eine nach Tarifvertrag weggefallene Funktionszulage zunächst als außertarifliche Leistung verbunden mit der Ankündigung künftiger voller Anrechnung von Tariferhöhungen weiter, besteht kein Anspruch auf ungekürzte Weiterzahlung, wenn der Arbeitgeber mehr als zwei Jahre später die Anrechnung nicht vollständig, sondern nur in Drittelschritten vornimmt. Dies gilt auch, wenn bei dieser begünstigenden Anrechnungsentscheidung ein etwa bestehendes Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nicht beachtet wurde. Durch mitbestimmungswidriges Vorgehen werden dem Beschäftigten nicht zustehende Ansprüche nicht begründet.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.12.2010 - 4 Ca 260/10 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 17; TV UmBw § 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abschmelzung einer Funktionszulage für Schreibkräfte durch Tariflohnerhöhungen im öffentlichen Dienst.