ArbG Freiburg, vom 06.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 9/90
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Freiburg) - Beschluß vom 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90 -,
Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen
BAG, Beschluß vom 20.08.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 85/90
DRsp Nr. 1996/6099
Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen
»§ 23 Abs. 3 BetrVG berechtigt eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, die hier geregelten Anträge gegen den Arbeitgeber zu stellen, wenn sie geltend macht, eine von den Betriebspartnern abgeschlossene Betriebsvereinbarung verstoße gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung, weil sie den in § 77 Abs. 3BetrVG normierten Vorrang des Tarifvertrages nicht beachte.Einer Betriebsvereinbarung über Angelegenheiten, die nach § 87 Abs. 1BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, steht der Tarifvorrang des § 77 Abs. 3BetrVG nicht entgegen.Eine solche Betriebsvereinbarung verstößt auch dann nicht gegen § 77 Abs. 3BetrVG, wenn sie in einzelnen Bestimmungen gegen zwingende tarifliche Vorgaben verstößt.Das durch Art. 9 Abs. 3GG geschützte Recht der Tarifvertragsparteien, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge zu regeln, wird durch eine nach § 87 Abs. 1BetrVG zulässige Betriebsvereinbarung auch dann nicht verletzt, wenn diese Betriebsvereinbarung in einzelnen Bestimmungen gegen zwingende tarifliche Vorgaben verstößt.Eine Gewerkschaft hat daher keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, daß dieser die Anwendung einer solchen Betriebsvereinbarung im Betrieb deswegen unterläßt, weil diese Betriebsvereinbarung gegen zwingende tarifliche Vorgaben verstößt.«