LAG Köln - Beschluss vom 30.01.2008
8 TaBV 78/06
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG § 3 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 77/06

Abschluss eines Strukturtarifvertrages mit nur einer von mehreren tarifzuständigen Gewerkschaft Antragsbefugnis im Beschlussverfahren nur bei Geltendmachung eigener Rechte - kein Zwang zum Abschluss mit allen tarifzuständigen Gewerkschaften

LAG Köln, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 8 TaBV 78/06

DRsp Nr. 2008/14455

Abschluss eines Strukturtarifvertrages mit nur einer von mehreren tarifzuständigen Gewerkschaft Antragsbefugnis im Beschlussverfahren nur bei Geltendmachung eigener Rechte - kein Zwang zum Abschluss mit allen tarifzuständigen Gewerkschaften

1. Die Antragsbefugnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und dient entsprechend der Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen; die Antragsbefugnis ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen und für jeden Antrag gesondert zu prüfen.2. Die Antragsbefugnis liegt nur vor, wenn die antragstellende Beteiligte eigene Rechte geltend macht oder im Gesetz ausdrücklich als antragsbefugt bezeichnet wird (wie etwa in § 19 Abs. 2 BetrVG oder § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG).3. Eine gesetzliche Begrenzung dahingehend, dass bei mehreren tarifzuständigen Gewerkschaften im Unternehmen der Tarifvertrag nur mit den Gewerkschaften einheitlich geschlossen werden könnte, ist § 3 BetrVG selbst nicht zu entnehmen.4. Eine Zwangstarifgemeinschaft lässt sich mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbaren, da die Tarifvertragsfreiheit auch die Willensfreiheit der Gewerkschaften einschließt, sich in einer Tarifgemeinschaft zusammen zu schließen; die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften lässt derartige Zwangsgemeinschaften nicht zu.