LSG Sachsen - Urteil vom 12.02.2015
3 AS 1333/13
Normen:
SGB II § 1; SGB II § 14 S. 1 und S. 3; SGB II § 15; SGB II § 15a; SGB II § 16; SGB II § 16a Nr. 2; SGB II § 16b; SGB II § 16c; SGB II § 16e; SGB II § 16f Abs. 1; SGB II § 17 Abs. 1 S. 1; SGB II § 17 Abs. 2; SGB X § 34;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 4997/12

Abschluss eines Leistungsvertrages zwischen einem Grundsicherungsträger und einem Schuldnerberater; Anspruch auf Verschaffung einer Erwerbstätigkeit; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Schriftsformerfordernis; Schuldnerberatung; Zusage

LSG Sachsen, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 3 AS 1333/13

DRsp Nr. 2015/9988

Abschluss eines "Leistungsvertrages" zwischen einem Grundsicherungsträger und einem Schuldnerberater; Anspruch auf Verschaffung einer Erwerbstätigkeit; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Schriftsformerfordernis; Schuldnerberatung; Zusage

1. Anspruchsberechtigt nach § 16a Nr. 2 SGB II sind nur die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, nicht aber die Erbringer von Dienstleistungen zur Schuldnerberatung. 2. Es steht dem Leistungsträger nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II frei, ob er die Beschaffung von Leistungen auf der Basis eines (mit Wettbewerbs- und Vergaberecht verbundenen) zweiseitigen Vertragsverhältnis (d. h. zwischen ihm und dem Leistungserbringer) oder auf der Basis eines sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses (d. h. 1. zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer, 2. dem Leistungsträger und dem Leistungsempfänger sowie 3. dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger) organisieren will. Dies hat zur Folge, dass ein Leistungserbringer gegenüber einem Leistungsträger keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Inhalt, mit der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beauftragt zu werden, hat. Er hat auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch keinen Anspruch darauf, dass ihm der Leistungsträger Kunden zuweist.