Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.12.2009 - Az:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der beklagten Arbeitgeberin zur Zahlung von Vergütungen für die Monate Juni bis einschließlich September 2009.
Die Klägerin schloss mit dem von der Beklagten als Geschäftsführer eingesetzten Herrn A. unter dem 12.04.2008 einen Arbeitsvertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 16.04.2008 auf unbestimmte Dauer.
§ 2 Probezeit
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