LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2010
6 Sa 23/10
Normen:
BGB § 611; GmbHG § 35;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1095/09

Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Lebensgefährtin durch GmbH-Geschäftsführer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 23/10

DRsp Nr. 2011/388

Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Lebensgefährtin durch GmbH-Geschäftsführer

1. Die außergerichtliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers erfasst gemäß § 35 GmbHG sämtliche Rechtsgeschäfte im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. 2. Die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin die Lebensgefährtin Geschäftsführers war, führt nicht zwingend zur Annahme der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages mit der Gesellschaft.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.12.2009 - Az: 6 Ca 1095/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; GmbHG § 35;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der beklagten Arbeitgeberin zur Zahlung von Vergütungen für die Monate Juni bis einschließlich September 2009.

Die Klägerin schloss mit dem von der Beklagten als Geschäftsführer eingesetzten Herrn A. unter dem 12.04.2008 einen Arbeitsvertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 16.04.2008 auf unbestimmte Dauer.

§ 2 Probezeit