LAG Köln - Urteil vom 05.02.2010
11 Sa 496/09
Normen:
NV Bühne § 1 Abs. 3 Unterabs. 1; NV-Bühne § 69 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 110 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ha 7/08

Abschließende tarifliche Regelung zum Kreis der teilnahmeberchtigten Personen bei der Anhörung zur Nichtverlängerungsmitteilung im Bühnenbereich; unbegründete Feststellungsklage im arbeitsgerichtlichen Aufhebungsverfahren nach Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts; Antragstellung im Aufhebungsverfahren

LAG Köln, Urteil vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 496/09

DRsp Nr. 2010/13653

Abschließende tarifliche Regelung zum Kreis der teilnahmeberchtigten Personen bei der Anhörung zur Nichtverlängerungsmitteilung im Bühnenbereich; unbegründete Feststellungsklage im arbeitsgerichtlichen Aufhebungsverfahren nach Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts; Antragstellung im Aufhebungsverfahren

Es besteht keine Tariflücke im NV-Bühne für den Fall, dass eine der in § 69 Abs. 4 S. 1 NV-Bühne genannten Person an der betroffenen Bühne nicht vorhanden ist.

1. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG ist nicht die vom Bühnenoberschiedsgericht getroffene Entscheidung sondern das Sachbegehren, dass der Kläger vor dem Schiedsgericht anhängig gemacht hat; daher ist im Aufhebungsverfahren der ursprüngliche Sachantrag zu stellen. 2. Die in mehrfacher Hinsicht detaillierte Beschränkung des Personenkreises auf Arbeitnehmerseite durch § 69 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne spricht dafür, dass es sich um eine bewusst abschließende Regelung handelt; die Teilnahme weiterer Personen im Anhörungsgespräch vor der Nichtverlängerungsmitteilung ist damit ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.02.2009 - 13 Ha 7/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NV Bühne § 1 Abs. 3 Unterabs. 1; NV-Bühne § 69 Abs. 4 S. 1; ArbGG § Abs. ;