OVG Hamburg - Beschluss vom 28.01.2020
4 Bs 193/19
Normen:
HmbKibeG § 6 Abs. 1; HmbKibeG § 6 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 4; GG Art. 31; SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 26;
Fundstellen:
DÖV 2020, 452
NZS 2020, 477
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 E 3208/19

Abschließende Regelung des Betreuungsanspruchs für Kinder bei Vollendung des ersten aber noch nicht des dritten Lebensjahrs; Regelung Näheres über den Umfang der Leistung und Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des individuellen Bedarfs; Gewährung von Förderung in einer Kindertagesstätte im Umfang von acht Stunden täglich mit Erstattung der Kosten; Gesetzeskompetenz des Landes hinsichtlich Bundesrechts

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 4 Bs 193/19

DRsp Nr. 2020/2486

Abschließende Regelung des Betreuungsanspruchs für Kinder bei Vollendung des ersten aber noch nicht des dritten Lebensjahrs; Regelung Näheres über den Umfang der Leistung und Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "individuellen Bedarfs"; Gewährung von Förderung in einer Kindertagesstätte im Umfang von acht Stunden täglich mit Erstattung der Kosten; Gesetzeskompetenz des Landes hinsichtlich Bundesrechts

1. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 HmbKibeG verstößt weder wegen fehlender Gesetzeskompetenz des Landes gegen Bundesrecht noch wird er gemäß Art. 31 GG durch das Bundesrecht gebrochen.2. § 24 Abs. 2 SGB VIII stellt keine abschließende Regelung des Betreuungsanspruchs für Kinder dar, die zwar das erste, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben.3. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 HmbKibeG regelt Näheres über den Umfang der Leistung und konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff des "individuellen Bedarfs" in § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Hierzu ist Landesgesetzgeber wegen des Vorbehalts in § 26 SGB VIII befugt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

HmbKibeG § 6 Abs. 1; HmbKibeG § 6 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 4; GG Art. 31; SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 3; § Abs. ;