Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 114 ZPO sind erfüllt.
1. Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Dies folgt aus seinen zur Akte gereichten entsprechenden Erklärungen (Bl. 1 f. im Beiheft Prozesskostenhilfe).
2. Die beabsichtigte Klage hat im Sinne von § 114 ZPO nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint nicht mutwillig.
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