Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.08.2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 38.752,13 € festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen eine Honorarrückforderung in Höhe von 38.752,13 € aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellung der Abrechnungen für die Quartale II/2005 bis IV/2006.
Der Kläger nimmt seit 1989 als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in L. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er selbst ist im Besitz einer Genehmigung zur Durchführung von funktioneller Entspannung und Autogenem Training im Sinne der Psychotherapie-Vereinbarung.
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