Nach den Heilmittelrichtlinien und Landesverträgen dürfen zur Versorgung der Versicherten zugelassene Physiotherapeuten Leistungen der Manuellen Therapie zu Lasten der Krankenkassen nur abrechnen, wenn sie eine Weiterbildung in dieser Behandlungstechnik absolviert haben. Diese Regelung ist rechtmäßig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2 ; HeilMRL; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 § 124 Abs. 6 § 125 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Gründe:
I
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