LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2015
L 11 KA 82/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 286/14

Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen (hier GOP 31102 und 31103)Aufhebung von Honorarbescheiden und Rückforderung zu Unrecht gezahlter HonorareKürzungen im Wege des Schätzungsermessens und Rückführung des Honorars durch ratenweise Verrechnung mit zukünftigen QuartalsabrechnungenNoch hinreichende Betätigung des Schätzungsermessens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 82/14 B ER

DRsp Nr. 2015/6138

Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen (hier GOP 31102 und 31103) Aufhebung von Honorarbescheiden und Rückforderung zu Unrecht gezahlter Honorare Kürzungen im Wege des Schätzungsermessens und Rückführung des Honorars durch ratenweise Verrechnung mit zukünftigen Quartalsabrechnungen "Noch hinreichende" Betätigung des Schätzungsermessens

Vermittelt der Kassenarzt ein grundsätzliches Verständnis dahingehend, dass er betroffene Leistungen erbringen und abrechnen darf und sind die ausgewerteten Fälle alle gleichgelagert und wird deshalb einvernehmlich auf die Besprechung weiterer Fälle verzichtet, kann davon ausgegangen werden, dass die aufgedeckten Abrechnungsfehler in sämtlichen streitbefangenen Quartalen vorhanden sind, und darf deshalb rechtsfehlerfrei das aus der Besprechung von Fällen aus drei Quartalen gewonnene Ergebnis auf die übrigen Quartale hochgerechnet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.08.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 44.954,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rechtsstreit S 2 KA 256/14 (Sozialgericht (SG) Düsseldorf).