BSG - Urteil vom 18.06.2014
B 3 KR 10/13 R
Normen:
RVO §§ 195ff; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 39;
Fundstellen:
NZS 2014, 742
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 763/11

Abrechnung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anspruch des Krankenhausträgers auf Zahlung der Aufwandspauschale bei unverändert gebliebenem Rechnungsbetrag

BSG, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen B 3 KR 10/13 R

DRsp Nr. 2014/12519

Abrechnung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anspruch des Krankenhausträgers auf Zahlung der Aufwandspauschale bei unverändert gebliebenem Rechnungsbetrag

Ein Anspruch des Krankenhausträgers gegen die Krankenkasse auf Zahlung der Aufwandspauschale bei unverändert gebliebenem Rechnungsbetrag ist ausgeschlossen, wenn die Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Leistungen des Krankenhauses bei Schwangerschaft und Mutterschaft (hier: stationäre Entbindung mittels Kaiserschnitts) betrifft.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2013 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 100 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVO §§ 195ff; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 39;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die beklagte Krankenkasse der Klägerin eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c S 3 SGB V in Höhe von 100 Euro nebst Zinsen zu zahlen hat.