BSG - Beschluss vom 20.11.2008
B 3 KR 25/08 B
Normen:
KHEntgG § 15; KHG § 17b; SGB V § 109 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2009, 627
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 168/07
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 492/06

Abrechnung einer stationären Behandlung, Nutzung der Fallpauschalenvereinbarung des Vorjahrs bei der Zusammenfassung von Fallgruppen im Folgejahr zu einer neuen Fallgruppe ohne krankenhausindividuelle Entgeltvereinbarung

BSG, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen B 3 KR 25/08 B

DRsp Nr. 2008/24340

Abrechnung einer stationären Behandlung, Nutzung der Fallpauschalenvereinbarung des Vorjahrs bei der Zusammenfassung von Fallgruppen im Folgejahr zu einer neuen Fallgruppe ohne krankenhausindividuelle Entgeltvereinbarung

Normenkette:

KHEntgG § 15; KHG § 17b; SGB V § 109 Abs. 4;

Gründe:

I. Die klagende Gesellschaft betreibt ein nach § 108 Nr 2 SGB V zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus, in dem ein bei der beklagten Krankenkasse versicherter Patient in der Zeit vom 19.3. bis zum 19.4.2005 wegen einer akuten Erkrankung und Verletzung des Rückenmarks behandelt worden ist. Diese Behandlung wurde im Rahmen des pauschalierten Entgeltsystems für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen im Jahre 2005 von der DRG B61Z (Akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks) des Fallpauschalenkatalogs 2005 und im Jahre 2004 von der DRG B61A (Akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks mit äußerst schwerem CC [Complication or Comorbidity]) des Fallpauschalenkatalogs 2004 erfasst.