I. Die klagende Gesellschaft betreibt ein nach § 108 Nr 2 SGB V zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus, in dem ein bei der beklagten Krankenkasse versicherter Patient in der Zeit vom 19.3. bis zum 19.4.2005 wegen einer akuten Erkrankung und Verletzung des Rückenmarks behandelt worden ist. Diese Behandlung wurde im Rahmen des pauschalierten Entgeltsystems für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen im Jahre 2005 von der DRG B61Z (Akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks) des Fallpauschalenkatalogs 2005 und im Jahre 2004 von der DRG B61A (Akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks mit äußerst schwerem CC [Complication or Comorbidity]) des Fallpauschalenkatalogs 2004 erfasst.
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