BSG - Urteil vom 18.07.2013
B 3 KR 25/12 R
Normen:
KHEntgG § 7; SGB V § 109; SGB V § 301 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 97/11
SG Speyer, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 337/08

Abrechnung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung eines Krankenhauses mit der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 25/12 R

DRsp Nr. 2013/23295

Abrechnung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung eines Krankenhauses mit der gesetzlichen Krankenversicherung

Die intensivmedizinische Komplexbehandlung im Sinne des OPS-Kodes 8980 kann nicht abgerechnet werden, wenn nach der Organisationsstruktur des Krankenhauses der ärztliche Bereitschaftsdienst nachts und am Wochenende nicht ausschließlich für die Versorgung der Patienten der Intensivstation, sondern auch der Patienten der Normalstation zuständig und deshalb eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht gewährleistet ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26 859,15 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 7; SGB V § 109; SGB V § 301 Abs. 2;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung in Höhe von weiteren 26 859,15 Euro.