I. Streitig ist die Abrechenbarkeit einer vertragsärztlichen Leistung.
Der Kläger ist als Anästhesist zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassen. Die Beklagte versagte ihm im Quartal IV/1997 Vergütungen nach Nr 273 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen [EBM-Ä] (Infusion, intravenös oder in das Knochenmark, von mindestens 10 Minuten Dauer) in den Fällen, in denen er die Infusion über einen Zugang eingebracht hatte, der am selben Tag bereits für eine Dialysebehandlung gelegt und genutzt worden war (224 Ansätze à 130 Punkte = 29.120 Punkte). Sie führte zur Begründung aus, die Vergütung nach Nr 273 EBM-Ä setze das Legen des Zugangs voraus; dieses sei aber schon durch das Honorar für die Dialyse abgegolten.
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