BSG - Urteil vom 22.03.2006
B 6 KA 44/04 R
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1 ; EBM-Ä Kap A Teil A Nr. 1 S. 2, Kap C Abschn II, Nr. 273, Nr. 792, Nr. 793; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 2 ; SGB V § 82 Abs. 1 § 82 Abs. 2 § 83 Abs. 1 § 83 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Brandenburg - L 5 KA 9/01 - 10.03.2004,
SG Potsdam, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 1/99

Abrechnung einer Infusionsleistung im Rahmen der Dialyse

BSG, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 44/04 R

DRsp Nr. 2006/20422

Abrechnung einer Infusionsleistung im Rahmen der Dialyse

Eine Vergütung nach § 273 EBM-Ä kann für eine Infusion, die über einen Zugang zur Vene erfolgt, der am selben Tag bereits für eine Dialyse gelegt und genutzt worden war, nicht beansprucht werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1 ; EBM-Ä Kap A Teil A Nr. 1 S. 2, Kap C Abschn II, Nr. 273, Nr. 792, Nr. 793; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 2 ; SGB V § 82 Abs. 1 § 82 Abs. 2 § 83 Abs. 1 § 83 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Abrechenbarkeit einer vertragsärztlichen Leistung.

Der Kläger ist als Anästhesist zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassen. Die Beklagte versagte ihm im Quartal IV/1997 Vergütungen nach Nr 273 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen [EBM-Ä] (Infusion, intravenös oder in das Knochenmark, von mindestens 10 Minuten Dauer) in den Fällen, in denen er die Infusion über einen Zugang eingebracht hatte, der am selben Tag bereits für eine Dialysebehandlung gelegt und genutzt worden war (224 Ansätze à 130 Punkte = 29.120 Punkte). Sie führte zur Begründung aus, die Vergütung nach Nr 273 EBM-Ä setze das Legen des Zugangs voraus; dieses sei aber schon durch das Honorar für die Dialyse abgegolten.