LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.02.2018
L 5 KR 537/17
Normen:
SGG § 100; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEngtG § 7 S. 1 Nr. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 KR 990/16

Abrechnung einer geriatrischen frührehabilitativen KomplexbehandlungWiderklagePatienten nach vollendetem sechzigstem LebensjahrRechtsinstitut der VerwirkungUnzumutbarer Nachteil für den Verpflichteten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 537/17

DRsp Nr. 2018/8911

Abrechnung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung Widerklage Patienten nach vollendetem sechzigstem Lebensjahr Rechtsinstitut der Verwirkung Unzumutbarer Nachteil für den Verpflichteten

1. Eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung kommt nur bei Patienten ab Vollendung des 60. Lebensjahrs in Betracht. 2. Das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gilt auch im Sozialversicherungsrecht. 3. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat. 4. Das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber muss nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen. 5. Durch die verspätete Durchsetzung des Rechts muss dem Verpflichteten ein unzumutbarer Nachteil entstehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 100; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEngtG § 7 S. 1 Nr. 1; BGB § 242;

Tatbestand

Streitig ist ein im Rahmen der Widerklage geltend gemachter Erstattungsanspruch der Beklagten i.H.v. 4.520,93 EUR.