Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahren.
I
Streitig ist die Abrechenbarkeit neurologischer Leistungen einer Ärztin mit Doppelzulassung.
Die Klägerin ist sowohl als Fachärztin für Augenheilkunde wie auch als Fachärztin für Neurologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vertragsarztsitz in H. im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In den Honorarbescheiden ab dem Quartal II/2005 versagte die Beklagte ihr die Vergütung der in Ansatz gebrachten neurologischen Ordinationskomplex-Leistungen; vielmehr vergütete sie ihr in allen Behandlungsfällen - auch soweit sie allein neurologische Leistungen erbracht und den neurologischen Ordinationskomplex in Ansatz gebracht hatte - den augenärztlichen Ordinationskomplex. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie weiterhin die Vergütung für die von ihr geltend gemachten Ansätze des neurologischen Ordinationskomplexes begehrte, wies die Beklagte zurück.
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