SG Düsseldorf, vom 19.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 22/00
Abrechenbarkeit der Fallpauschale 9.021
BSG, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen B 3 KR 25/02 R
DRsp Nr. 2003/11506
Abrechenbarkeit der Fallpauschale 9.021
Der "Abschluss der Wundheilung" ist für die Abrechenbarkeit der Fallpauschale 9.021 (Herzoperation) maßgebend. Er ist erst erreicht, wenn aufgrund der fachgerechten Beurteilung des verantwortlichen Krankenhausarztes die Fäden oder Klammern entfernt werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]