BAG - Beschluss vom 29.06.2011
7 ABR 135/09
Fundstellen:
ArbRB 2011, 233
BAG-Pressemitteilung Nr. 54/11
BAGE 138, 233
BB 2012, 52
BB 2012, 971
DB 2012, 747
NZA 2012, 47
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 6/08
ArbG Stuttgart, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 249/07

Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

BAG, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 135/09

DRsp Nr. 2011/12020

Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Ein Betriebsratsmitglied muss sich grundsätzlich bei seinem Arbeitgeber abmelden, bevor es an seinem Arbeitsplatz Betriebsratstätigkeit verrichtet. Das gilt nicht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls nicht ernsthaft in Betracht kommt, die Arbeitseinteilung vorübergehend umzuorganisieren. Der Arbeitgeber kann dann aber verlangen, dass ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum ausgeübten Betriebsratstätigkeit nachträglich mitgeteilt wird. Orientierungssätze: 1. Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher besteht keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung.