LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2016
5 Sa 354/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; BGB § 314 Abs. 2; BeamtStG § 37 Abs. 1; TV-L § 3 Abs. 2; TV-L § 34 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 24
EzA-SD 2016, 5
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 984/14

Abmahnungsfreie ordentliche Kündigung eines Justizwachtmeisters bei Weitergabe von Inhalten einer Ermittlungsakte an Dritte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 354/15

DRsp Nr. 2016/13526

Abmahnungsfreie ordentliche Kündigung eines Justizwachtmeisters bei Weitergabe von Inhalten einer Ermittlungsakte an Dritte

1. Gemäß § 3 Abs. 2 TV-L haben Beschäftigte des Landes über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. 2. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG gehört zu den Hauptpflichten eines Beamten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse, vor allem dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, als auch dem Schutz der von Amtshandlungen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. 3. In der Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt ein schwerwiegender Treuebruch, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen. Auch nicht beamtete Beschäftigte des Landes unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und werden bei ihrer Einstellung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf die gewissenhafte Erfüllung dieser Obliegenheit förmlich verpflichtet.