LAG Nürnberg - Urteil vom 13.01.2021
3 Sa 265/20
Normen:
AO § 30 Abs. 2; StGB § 355; BayDSG Art. 14;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6838/19

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingten KündigungenEntbehrlichkeit der Abmahnung bei gravierenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 265/20

DRsp Nr. 2021/6424

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingten Kündigungen Entbehrlichkeit der Abmahnung bei gravierenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

1. In der Regel ist auch bei verhaltensbedingten Gründen, die den Vertrauensbereich betreffen, vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Bei schweren Pflichtverletzungen kann eine solche Abmahnung entbehrlich sein. 2. Der unbefugte Datenabruf geschützter Steuerdaten durch einen Mitarbeiter der Poststelle eines Finanzamts erfüllt den Tatbestand der Verletzung des Steuergeheimnisses und stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar. Dieses Verhalten kann eine fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung nach sich ziehen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.06.2020, Az.: 4 Ca 6838/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 2; StGB § 355; BayDSG Art. 14;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung.