LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2016
2 Sa 507/15
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4617/14

Abmahnungserfordernis bei geringfügigem Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot und kurzzeitiger Nutzung des Diensthandys zur Abwicklung eigener VerkaufstätigkeitenUnwirksame außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 507/15

DRsp Nr. 2016/16317

Abmahnungserfordernis bei geringfügigem Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot und kurzzeitiger Nutzung des Diensthandys zur Abwicklung eigener Verkaufstätigkeiten Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

1. Ist in Anbetracht einer unterschiedlichen Produktpalette mit jeweils anderer Zielrichtung weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und inwieweit der Verkauf von Markenkleidung über den eBay-Account des Arbeitnehmers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Interessen der Arbeitgeberin als Betreiberin einer Event- und Werbeagentur, die über ihre Internetverkaufsplattform „T.“ Haushaltswaren im Zusammenhang mit dem Thema Kochen (auch Kochschürzen) und Merchandisingartikel vertreibt, aus Gründen des Wettbewerbes zuwiderläuft, und kann der Arbeitnehmer angesichts geringfügiger Überschneidungen mit vertretbaren Gründen annehmen, dass die Arbeitgeberin in seinem Verhalten noch kein erhebliches und damit den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten sieht, erscheint ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Wettbewerbsabreden nicht als derart schwerwiegend erscheint, dass eine Abmahnung als entbehrlich angesehen werden kann.