LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.06.2016
7 Sa 424/15
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 351/15
ArbG Mainz, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 615/15

Abmahnungserfordernis bei fristloser Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung und Tätlichkeit gegen Kollegen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 424/15

DRsp Nr. 2016/18230

Abmahnungserfordernis bei fristloser Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung und Tätlichkeit gegen Kollegen

1. Wird der Arbeitnehmer nacheinander von mehreren Vorgesetzten zur Erbringung seiner Arbeitsleistung aufgefordert, ohne dass einer dieser Vorgesetzten den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er für den Fall, dass er der dienstlichen Weisung nicht nachkommt, mit kündigungsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss, liegt den Umständen nach keine Abmahnung der Arbeitsverweigerung vor. 2. Auch bei einer Tätlichkeit gegenüber einem Kollegen („Ohrfeige“) kann unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Einbeziehung der Situation, der Gefährlichkeit des Angriffs und seiner tatsächlichen Folgen sowie der Auswirkungen für den Betriebsfrieden eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichen, um eine störungsfreie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft und Wiederherstellung des Betriebsfriedens prognostizieren zu können. Dabei ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer von vornherein weiß, dass eine verständige Arbeitgeberin schon zum Schutz sämtlicher Beschäftigten tätliche Angriffe oder Auseinandersetzungen missbilligt und nicht hinnehmen wird.