LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2012
6 Sa 546/11
Normen:
BGB § 628 Abs. 2; BGB § 628;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 295/11

Abmahnungserfordernis bei Auflösungsverschulden; unbegründete Schadensersatzklage gegen Arbeitgeberin bei unzureichender Leistungsaufforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 546/11

DRsp Nr. 2012/5980

Abmahnungserfordernis bei Auflösungsverschulden; unbegründete Schadensersatzklage gegen Arbeitgeberin bei unzureichender Leistungsaufforderung

1. Der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens der Arbeitgeberin setzt eine Abmahnung voraus. 2. Ein Schreiben des Arbeitnehmers entfaltet insoweit keine Rechtswirkungen, wenn für Januar 2011 ein Auszahlungsbetrag von 1.331,10 gefordert und dabei nicht berücksichtigt wird, dass am 25.02.2011 auf den Januarlohn eine Teilzahlung von 500 Euro gezahlt wurde; damit fehlt es an der zur Abmahnung erforderlichen eindeutigen Aufforderung zur Leistung. 3. Vielfache mündliche Zahlungsaufforderungen sowie eine drohende Insolvenz sind substantiiert darzulegen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2011 - 5 Ca 295/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 628 Abs. 2; BGB § 628;

Tatbestand:

In dem in die Berufungsinstanz gelangten Rechtsstreit geht es um die Frage, ob eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen Arbeitgebers zum Schadenersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens besteht.