LAG Hamm - Urteil vom 30.08.2005
19 Sa 722/05
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2b ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 4 Ca 2837/04,

Abmahnung wegen Schlechtleistung ; Anforderungen an Darlegung; Abmahnung wegen Kritik/ Beleidigung des Betriebsrates; Meinungsfreiheit

LAG Hamm, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 722/05

DRsp Nr. 2005/21415

Abmahnung wegen Schlechtleistung ; Anforderungen an Darlegung; Abmahnung wegen Kritik/ Beleidigung des Betriebsrates; Meinungsfreiheit

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2b ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung von drei Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.

Der am 01.02.12xx geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 05.11.1980 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 2.400,-- EUR beschäftigt. Nachdem der Kläger zunächst jahrelang in der Versandabteilung tätig war, wird er seit dem 04.10.2004 von der Beklagten als Kommissionierer eingesetzt.