Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit dreier dem Kläger erklärter Abmahnungen.
Der am 9. März 1943 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. Dezember 1990 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 7. April 1992 als Verkäufer in einem der seitens der Beklagten betriebenen Baumärkte beschäftigt; und zwar im Baumarkt Berlin-M. in der B. Straße. Mit Wirkung zum 1. April 2002 vereinbarten die Parteien Altersteilzeit mit der Maßgabe, dass die Arbeitsphase des Klägers Ende März 2004 enden sollte.
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