LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.07.2002
2 Sa 175/02
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 823 ; BGB § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 49 d/02

Abmahnung; Verhältnismäßigkeit; Beleidigung von Kollegen und Vorgesetzten

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 175/02

DRsp Nr. 2003/5091

Abmahnung; Verhältnismäßigkeit; Beleidigung von Kollegen und Vorgesetzten

»1. Äußert eine Mitarbeiterin eines Baumarktes gegenüber Vorgesetzten und Kollegen: "Ihr könnt mich alle mal", ist eine deswegen ausgesprochene Abmahnung nicht unverhältnismäßig. 2. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber rügebefugt, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Auf Qualität oder Quantität der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kommt es nicht an. 3. Eine Abmahnung ist nur dann unverhältnismäßig, wenn sie durch ihre Form oder ihren Inhalt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt. Sie ist aber nicht unverhältnismäßig, wenn sie sich auf den Vertragsverstoß, dessen sachliche Beanstandung und die Ankündigung von arbeitsrechtlichen Sanktionen für den Wiederholungsfall beschränkt.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 823 ; BGB § 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine mit Datum vom 02.11.2001 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Der der Abmahnung zugrunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig. Jedoch sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber, ob durch die Abmahnung das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt wird.