LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.08.2008
8 Sa 122/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 669/07

Abmahnung eines Kraftfahrers bei Zurücklassen der Fahrtenschreiberscheibe im Kontrollgerät

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 122/08

DRsp Nr. 2009/4330

Abmahnung eines Kraftfahrers bei Zurücklassen der Fahrtenschreiberscheibe im Kontrollgerät

1. Mit einer Abmahnung übt die Arbeitgeberin ihre arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte aus und weist den Arbeitnehmer als ihren Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- und Dokumentationsfunktion); zugleich fordert sie ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, weil ihr dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). 2. Hat der Arbeitnehmer nach Arbeitsende das Schaublatt im Kontrollgerät des von ihm zuvor bei seiner Arbeit benutzten Lastkraftwagens belassen, obwohl sich die Verpflichtung, das Schaublatt nach Arbeitsende aus dem Kontrollgerät zu entfernen, sowohl aus dem schlichten Umstand ergibt, dass ihm und anderen Fahrern kein festes Fahrzeug zugewiesen ist, als auch aufgrund einer ausdrücklichen Anweisung einer am schwarzen Brett ausgehängten "Fahreranweisung Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr", ist die Arbeitgeberin berechtigt, dieses Verhalten als eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten abzumahnen.

Tenor: