LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2011
3 Sa 150/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1043/10

Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes; unbegründete Klage des Betriebsratsvorsitzenden auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch weisungswidrige Benutzung eines Faxgerätes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 150/11

DRsp Nr. 2011/17397

Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes; unbegründete Klage des Betriebsratsvorsitzenden auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch weisungswidrige Benutzung eines Faxgerätes

1. Eine Pflichtverletzung durch ein Betriebsratsmitglied kommt als Gegenstand einer Abmahnung in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied zumindest auch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. 2. Auch wenn die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen hat, begründet dieser Überlassungsanspruch des Betriebsrates für den Vorsitzenden nicht das Recht, bei Ausfall des bereitgestellten Faxgerätes entgegen der ihm erteilten Weisung im Wege der Selbsthilfe ein anderes Faxgerät (im Meisterbüro) für seine Betriebsratstätigkeit zu benutzen.