LAG Bremen - Urteil vom 06.03.1992
4 Sa 295/91
Normen:
BGB §§ 242, 611, 1004 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 142
BB 1992, 998
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 31
NZA 1992, 694
StB 1992, 349
ZTR 1992, 261
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 07.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7132/91

Abmahnung: Darlegungs- und Beweislast bei Streitigkeit

LAG Bremen, Urteil vom 06.03.1992 - Aktenzeichen 4 Sa 295/91

DRsp Nr. 2001/14418

Abmahnung: Darlegungs- und Beweislast bei Streitigkeit

1. Die Darlegungs- und Beweislast in Verfahren, in denen um die Berechtigung einer einem Arbeitnehmer erteilten Abmahnung gestritten wird, folgt den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht für die Kündigungsschutzverfahren aufgestellt hat. Danach hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, es liege ein Pflichtverstoß vor. Macht der Arbeitnehmer Rechtfertigungsgründe geltend, muß er jedoch substantiiert die Tatsachen vortragen, aus denen sich z.B. eine "Genehmigung" des gerügten Verhaltens durch Vorgesetzte ergeben soll. Der Arbeitgeber muß dann beweisen, daß dieser Rechtfertigungsgrund nicht bestanden hat. 2. Die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter einer staatlichen Institution mit der der Arbeitgeber eng zusammenarbeitet und von der er Aufträge erhält, ist stets der hierarchisch höchsten Ebene des Arbeitgebers vorbehalten. Ein Arbeitnehmer, der unter dem Namen seines Arbeitgebers ohne Absprache mit der Geschäftsleitung eine solche Dienstaufsichtsbeschwerde erhebt, macht sich eines objektiven Pflichtverstoßes schuldig, der abgemahnt werden darf.

Normenkette:

BGB §§ 242, 611, 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer der Klägerin mit Schreiben vom 18.02.1991 ausgesprochenen Abmahnung.