Die Parteien streiten um die Berechtigung einer dem Kläger erteilten Abmahnung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 1997 als Arbeiter in der Produktion beschäftigt und erhält eine Vergütung von derzeit rund 1.800,00 EUR monatlich. Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber mit Datum vom 12.04.2007 (Bl. 5, 27 d. A.) und 02.07.2007 (Bl. 6, 31 d. A.) Abmahnungen ausgesprochen. Zu den beiden Abmahnungen kam es wie folgt:
Der Kläger hatte am 10.04.2007 den Auftrag erhalten, zehn Schläuche mit Pitchbar 10 mm zu fertigen, stellte diese aber mit 12 mm her. Ausweislich des Prüfprotokolls vom 11.04.2007 (Bl. 26 d. A.) wurde dies festgestellt. Wegen dieses Vorfalls wurde die Abmahnung vom 12.04.2007 ausgesprochen.
Am 04.06.2007 sollte der Kläger zehn Schläuche mit zwei Gewebelagen anfertigen. Er fertigte diese Schläuche stattdessen mit lediglich einer Lage. Dies wurde gemäß Prüfprotokoll vom 06.06.2007 (Bl. 30 d. A.) festgestellt. Am 02.07.2007 wurde deshalb die zweite Abmahnung ausgesprochen.
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