Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach § 6 des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (im Folgenden: TV Lohn/West) dem Kläger wegen der Zuordnung zum Hamburger Sonderlohngebiet einen um 0,04 EUR höheren Stundenlohn zahlen muss und ob ihm jedenfalls der Tariflohn nach dem TV Lohn/West kraft tariflicher Nachwirkung zusteht.
Der Kläger trat am 19.05.2003 als gewerblicher Arbeitnehmer in die Dienste der Beklagten. Er ist seit vielen Jahren Mitglied der IG Bau.
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