BSG - Beschluss vom 10.01.2018
B 14 AS 57/17 BH
Normen:
SGG § 60;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 109/17
SG Berlin, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 134 AS 2594/13

AblehnungsgesuchRechtsmissbräuchliche Kollektivablehnung

BSG, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 57/17 BH

DRsp Nr. 2018/2977

Ablehnungsgesuch Rechtsmissbräuchliche Kollektivablehnung

In der pauschalen Ablehnung aller Richter am BSG, die mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision befasst sind oder sein werden, liegt eine Kollektivablehnung, die rechtsmissbräuchlich ist.

Das Gesuch des Antragstellers, alle mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2017 - L 34 AS 109/17 - befassten Richter am Bundessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 60;

Gründe: