Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richterinnen des 16. Senats am Bayer. Landessozialgericht wird als unzulässig verworfen.
I.
Der 1963 geborene Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter ein in ihrem Eigentum stehendes Wohnhaus.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten werden seit 2005 zahlreiche Verfahren geführt, die zum großen Teil die vom Beklagten zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung betreffen. Beim erkennenden 16. Senat sind derzeit drei Berufungen, die diesen Streitgegenstand betreffen, anhängig (Aktenzeichen L 16 AS 659/14, L 16 AS 778/14 und L 16 AS 233/15).
Am 06.04.2016 führte die Vorsitzende des 16. Senats in allen drei Berufungsverfahren einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durch, an dem der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigte und ein Vertreter des Beklagten teilnahmen.
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