LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.02.2018
L 19 AS 2278/17 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 4619/17

Ablehnung von ProzesskostenhilfeBeschwerdeNichterreichen des BeschwerdewertesStreitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 2278/17 B

DRsp Nr. 2018/3403

Ablehnung von Prozesskostenhilfe Beschwerde Nichterreichen des Beschwerdewertes Streitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens

1. Auch bei Verfahren, die zunächst auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG nach dem Streitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens, denn dies ist das eigentliche Begehren des Klägers. 2. Dies folgt aus dem Gesetzeszweck des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, der auf eine Entlastung der Berufungsgerichte abzielt. 3. Entscheidend ist hierbei, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem Wert betrifft. 4. Auf die Klageart kommt es für die Anwendung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht an.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.11.2017 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§§ 202 S. 1 SGG, 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).